Gesetze / Fahrerlaubnis-Verordnung
FeV§ 34 Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe und Anordnung des Aufbauseminars
Stand: 29.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/34#abs-1 (1) Die Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe erfolgt nach Anlage 12.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/34#abs-2 (2) Die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes erfolgt schriftlich unter Angabe der Verkehrszuwiderhandlungen, die zu der Anordnung geführt haben; dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Die schriftliche Anordnung ist bei der Anmeldung zu einem Aufbauseminar dem Kursleiter vorzulegen.
Wird zitiert von 58 Entscheidungen zu § 34 FeV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 15.07.2013 – 14 L 1161/13
- VG Düsseldorf, 12.12.2016 – 14 L 3755/16
- VG Düsseldorf, 19.07.2013 – 14 L 1194/13Zitiert von 4
- VG Düsseldorf, 14.02.2013 – 14 L 105/13
- VG Aachen, 16.05.2012 – 3 L 164/12Zitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 19.12.2017 – 7 L 3202/17
Zuletzt entschieden
- VG Bremen, 02.07.2026 – 5 V 1509/26Erfolgloser Eilantrag gegen die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG Schleswig, 25.06.2026 – 4 LA 49/26Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an eine rechtskräftige Bußgeldentscheidung bei Anordnung eines Aufbauseminars Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Aachen, 13.06.2025 – 3 K 1263/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 FeV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.